Reform des Stiftungsrechts

Mehr Handlungssicherheit und Flexibilität für Stiftungen und ihre Organe

Mit der Neuordnung im BGB ergeben sich wesentliche Anpassungen im Stiftungsrecht. So sorgt die sogenannte ‚Business Judgement Rule‘ dafür, dass bisherige Unsicherheitsfaktoren mit Blick auf die Vermögensanlage zukünftig kein zentrales Thema mehr sein werden.

Interessant für Sie, wenn...

  • Sie über die Gründung einer Stiftung nachdenken oder als handelnde Person in einer bestehenden Stiftung strukturelle Veränderungen anstreben.
  • Sie als Stiftungsorgan den Bereich Vermögensanlage in Haftungsfragen bislang als problematisch angesehen haben.
  • Sie sich für Stiftungsrecht interessieren.

Ein Stiftungsgesetz – für ganz Deutschland

In Bezug auf das Stiftungsrecht gleicht Deutschland bislang einem Flickenteppich. Mit 14 unterschiedlichen Landesstiftungsrechten gelten ganz unterschiedliche Rechtsrahmen. Die Unübersichtlichkeit führt regelmäßig zu einer fehlenden Rechtssicherheit für Stiftungsvertreter und deren Berater, weil sich in jedem Bundesland eigene Stiftungspraktiken entwickelt haben.

Schon seit Jahren gibt es immer wieder Initiativen und Vorstöße für eine Reform des Stiftungsrechts in Deutschland. Bundestag und Bundesrat haben Ende Juni das ‚Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts‘ verabschiedet. Anstelle der bisherigen individuellen und teilweise sehr unterschiedlichen Landesstiftungsgesetze der Bundesländer schafft der Gesetzgeber nun bundeseinheitliche, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Rechtsvorschriften. Die Änderungen bringen insgesamt Verbesserungen und mehr Flexibilität für Stifter und Stiftungen.

Das BGB wird das Stiftungsrecht insgesamt detaillierter regeln. Stiftungen erhalten durch neue Vorschriften aber auch mehr Handlungsspielraum. In Kraft treten werden die Regelungen der Stiftungsrechtsreform am 1. Juli 2023. Damit wird bereits bestehenden Stiftungen die nötige Zeit gegeben, um ihre Stiftungssatzungen gegebenenfalls anzupassen.

Flexibler und weniger starr

Zukünftig werden Änderungen, die struktureller Natur sind, wie zum Beispiel die Änderung von Satzungen, die Zusammenlegung oder auch die Auflösung von Stiftungen erleichtert. Nach Angaben von KPMG Law darf nach bisher geltendem Recht der Stiftungszweck nur dann geändert werden, wenn die Stiftung diesen Zweck gar nicht mehr erfüllen kann. Mit Blick auf das neue Stiftungsrecht soll es diese strenge „Unmöglichkeit“ nicht mehr geben. Dasselbe gilt bislang für die Umwandlung einer Stiftung in eine nur auf bestimmte Zeit angelegte Verbrauchsstiftung. Demgegenüber werden die neuen Regelungen darauf abstellen, ob eine Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig, also nicht mehr wirksam erfüllen kann. Künftig wird somit eine Begrenzung des Stiftungszwecks, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder eine leichtere Auflösung von ‚notleidenden‘ Stiftungen ermöglicht werden.

Die Bestimmungen der Stiftungssatzung können zudem zukünftig bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse angepasst werden. Zukünftig werden Stiftungen bei geschickter und vorausschauender Planung auf Veränderungen in der Zukunft flexibel reagieren können, indem Satzungen einfacher als bislang an die stiftungsspezifischen Bedürfnisse angepasst werden können. Und das sowohl bei gemeinnützigen (steuerbegünstigten) Stiftungen als auch Familienstiftungen, die für mittelständische Unternehmen, Unternehmerfamilien sowie vermögende Privatpersonen eine hohe Relevanz haben können, nicht zuletzt im Rahmen der Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Der Stifter kann auch bereits bei Errichtung der Stiftung erleichterte Voraussetzungen für Satzungsänderungen vorsehen. Die Neuerungen sind nicht nur für zukünftig geplante Stiftungen interessant. Bestehende Stiftungen sollten KPMG zufolge deshalb das Zeitfenster bis zum 1. Juli 2023 nutzen, um ihre Stiftungssatzungen an das neue Recht und damit an die erleichterten Voraussetzungen anzupassen.

Umschichtungsgewinne flexibel nutzbar

Eine weitere wichtige Änderung ergibt sich dadurch, dass der Gesetzgeber einen einheitlichen Vermögensbegriff in Bezug auf das Stiftungsvermögen schafft, das aus dem „unantastbaren Kernvermögen“ (sog. Grundstockvermögen) sowie dem sonstigen Vermögen besteht. Zum Grundstockvermögen gehören typischerweise das bei Errichtung der Stiftung gewidmete Vermögen und auch spätere Zustiftungen, also freiwillige Zuwendungen an die Stiftung. Zudem hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens – sogenannte Umschichtungsgewinne – zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können. Anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, gilt dies in der jetzt Gesetz gewordenen Fassung immer, sofern es nicht in der Stiftungssatzung ausdrücklich ausgeschlossen wird oder die Erhaltung des Grundstockvermögens nicht gesichert ist. Das Vermögen wird dadurch für viele Stiftungen flexibler einsetzbar. So kann zum Beispiel ein außerordentlicher Ergebnisbeitrag aus einem Immobilienverkauf zukünftig auch dazu genutzt werden, Verluste aus anderen Anlageformen, wie einem Wertpapierportfolio, zu kompensieren.

Erleichterungen für Stiftungsorgane

Die Stiftungsrechtsreform eröffnet Handlungsspielraum hinsichtlich der Haftungsmaßstäbe für Stiftungsorgane, wie Vorstände, Beiräte oder Kuratoriumsmitglieder. Neben den bislang geltenden Grundsätzen wird ergänzend die sogenannte „Business Judgement Rule“ (BJR) eingeführt, welche Organmitgliedern einen haftungsfreien Ermessensspielraum gewährt.

In dieser Hinsicht wurde in der Vergangenheit insbesondere das Thema Vermögensanlage als problematisch eingeschätzt. Überall dort, wo treuhänderisch Geld verwahrt wird, fällt es den Verantwortlichen häufig sehr schwer, Entscheidungen zu treffen; viele wollen keine Fehler machen und schon gar nicht, wenn sie ehrenamtlich agieren. Die BJR schafft nun ein deutlich einfacheres rechtliches Handlungsfeld bei Anwendung der sogenannten „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers“. Wer sich demnach gründlich vorzubereitet, den Markt sondiert, Angebote einholt und dokumentiert, wie und warum Entscheidungen getroffen werden, muss keine Haftungsrisiken fürchten. Diese Anpassungen bei der Organhaftung bedeuten zukünftig deutliche Erleichterungen für die handelnden Personen bzw. Verantwortlichen - auch bzw. insbesondere dann, wenn Vermögensanlagen Verluste erzielen.

Wie bei Vereinen: Stiftungsregister ab 2026

Schließlich wird zum 1. Januar 2026 ein öffentlich einsehbares Stiftungsregister eingeführt. Die Pflicht zur Anmeldung in dieses Register gilt sowohl für neue als auch für bestehende Stiftungen. Letztere müssen die erforderlichen Angaben, wie zum Beispiel zu Vorstandsmitgliedern und Vertretungen, bis zum 31. Dezember 2026 einreichen. Das neue Register wird voraussichtlich beim Bundesministerium für Justiz geführt und soll vor allem für mehr Transparenz und rechtsgeschäftliche Sicherheit im Stiftungsbereich sorgen.

Insgesamt wird die Reform des Stiftungsrechts sowohl für bereits bestehende als auch für neu zu errichtende Stiftungen in jetzt bundeseinheitlicher Form die Möglichkeit bieten, zukunftsfähigere Gestaltungen umzusetzen.

Sprechen Sie daher am besten mit Ihrer Private Banking-Beraterin oder Ihrem Private Banking-Berater der Sparkasse. Er wird Ihnen helfen, die entsprechenden Anlagemöglichkeiten zu finden, die bei vertretbarem Risiko eine ausreichende Rendite für Ihre Stiftung sicherstellen.

Autor: Deka Private Banking

Aussagen gemäß aktueller Rechtslage, Stand: 12/2021

Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Kunden ab und kann künftig auch rückwirkenden Änderungen (z. B. durch Gesetzesänderung oder geänderte Auslegung der Finanzverwaltung) unterworfen sein. Zu den Fragen der steuerlichen Situation in dem konkreten Fall sollte ein Steuerberater oder eine steuerfachkundige Person hinzugezogen werden.

Diese Inhalte wurden zu Werbezwecken erstellt. Allein verbindliche Grundlage für den Erwerb von Deka Investmentfonds sind die jeweiligen Wesentlichen Anlegerinformationen, die jeweiligen Verkaufsprospekte und die jeweiligen Berichte, die Sie in deutscher Sprache bei Ihrer Sparkasse oder der DekaBank Deutsche Girozentrale, 60625 Frankfurt und unter www.deka.de erhalten. Bitte lesen Sie diese, bevor Sie eine Anlageentscheidung treffen.

Nach oben