LEI (Legal Entity Identifier)

Seit dem 3. Januar 2018 müssen institutionelle Investoren (also z. B. auch gemeinnützige Stiftungen), wenn sie Wertpapiere, wie z.B. Anleihen, Aktien, Derivate, ETF oder Fonds, an Börsen handeln, über einen gültigen LEI (Legal Entity Identifier) verfügen. Diese gesetzliche Änderung geht auf die Überarbeitung der europäischen Richtlinie über Märkte in Finanzinstrumenten (MiFID II) sowie die begleitende Verordnung (MiFIR) zurück.

Bei dem LEI handelt es sich um einen 20-stelligen alphanumerischen Code, durch den Anleger eindeutig identifiziert werden können. Bei jeder Transaktion, die eine Bank für den institutionellen Anleger ausführt, ist sie künftig verpflichtet, den LEI ihres Kunden der BaFin zu melden. Verfügt der Kunde ab Inkrafttreten der neuen Regelungen nicht über einen gültigen LEI kann die Bank das entsprechende Geschäft nicht tätigen.

Die Vergabe von LEI erfolgt durch sogenannte Local Operating Units (LOUs). Als internationale Vergabestellen in Deutschland sind beispielsweise der Bundesanzeiger Verlag und der WM Datenservice anerkannt. Dabei fallen sowohl für die Erstbeantragung als auch für die jährliche Verlängerung Gebühren an, wobei die Preise je nach Anbieter etwas variieren.

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